Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung unterschiedlich hoher Grundsteuermesszahlen auf Grundstücke innerhalb einer Gemeinde in den neuen Bundesländer nicht verfassungswidrig
Leitsatz (redaktionell)
Es ist nicht verfassungswidrig, dass bei Grundstücken in den neuen Bundesländern innerhalb einer Gemeinde als Folge einer nach dem 1. Januar 1935 durchgeführten Umgemeindung unterschiedlich hohe Grundsteuermesszahlen zur Anwendung kommen können, weil die von der Umgemeindung betroffene Kommune nach § 30 Abs. 3 GrStDV weiterhin zu der Gemeindegruppe gehört, der sie ohne die Umgemeindung zuzurechnen war.
Normenkette
GrStG § 41 S. 1, § 15; GrStDVO 1937 §§ 29, 30 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; BewG § 129 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Den Klägern werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die Höhe des Grundsteuermessbetragsbescheides v. 4.2.2005, der auf den ebenfalls am 4.2.2005 festgestellten Einheitswert die Steuermesszahl 8 v.T. anwendet.
Die Kläger sind hälftige Miteigentümer des im … Stadtteil X gelegenen Grundstücks …weg 52, Flurstücknr. …/4. Die Kläger haben auf dem Grundstück im Jahre 2004 ein Einfamilienhaus errichtet. Infolgedessen ergingen die Bescheide v. 4.2.2005 über die Wert- und Artfortschreibung auf den 1.1.2005 und den Grundsteuermessbetrag, gegen die von den Klägern am 14.2.2005 Einspruch erhoben wurde. Die Einsprüche wurden mit der Einspruchsentscheidung des Beklagten v. 1.12.2006 zurückgewiesen.
Der … Stadtteil X, in dem das Grundstück der Kläger belegen ist, war früher eine selbständige Gemeinde, die zum 1.1.1999 nach … eingemeindet wurde.
Mit ihrer Klage v. 2.1.2007 machen die Kläger geltend, die Anwendung der Steuermesszahl 8 v.T. verstoße geg...