Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhebung von Einfuhrabgaben bei Veräußerung eines als Übersiedlungsgut angemeldeten PKW nach wirtschaftlichem Totalschaden durch Unfall
Leitsatz (redaktionell)
1. Einfuhrabgaben sind zu erheben, wenn ein anlässlich der Übersiedlung von der Schweiz in das Inland als Übersiedlungsgut zur Endverwendung angemeldeter PKW vor Ablauf von zwölf Monaten nach Annahme des Antrags auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden veräußert wird.
2. Auf die Gründe für die Veräußerung kommt es nicht an; die Eingangsabgaben werden auch erhoben, wenn die Veräußerung aufgrund der zivilrechtlichen Obliegenheit zur Schadensminderung bei wirtschaftlichem Totalschaden des Fahrzeugs infolge eines Unfalls erfolgt.
Normenkette
UZK Art. 79 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 Buchst. a, Art. 254 Abs. 4; EGV 1186/2009 Art. 8 Abs. 1-2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klage richtet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben für einen PKW.
Die Klägerin verlegte im Juli 2016 ihren Wohnsitz von der Schweiz nach Deutschland. Dabei meldete sie unter Verwendung des Formulars 0350 Zollanmeldung für Übersiedlungsgut” am 27.07.2016 beim HZA einen PKW … als Übersiedlungsgut zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur Endverwendung an. Die Zollbehörde hat unter Annahme der Zollanmeldung das Fahrzeug ohne Erhebung von Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen, als Überwachungszollstelle das HZA bestimmt und unter Ziffer 8 des von der Zollstelle auszufüllenden Teils der Zollanmeldung darauf hingewiesen, dass die Waren ohne vorherige Unterrichtung der Überwachungszollstelle nicht vor dem 26.07.2017 veräußert werden dürften. Bei Weiterga...