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FG Hamburg Beschluss vom 29.04.2020 - 4 V 27/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entstehung und Erlöschen von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer auf Messewaren bei Verstößen gegen das Zolllagerverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Abgrenzung zwischen Verstößen gegen Verpflichtungen in Bezug auf die Lagerung und das Entziehen von Waren aus der zollamtlichen Überwachung.

2. Art. 124 Abs. 1 Buchst. h UZK könnte so ausgelegt werden, dass es auch jenseits der in Art. 103 UZK-DelVO genannten Fallgruppen Fälle geben kann, bei denen sich der Verstoß nicht auf die Abwicklung des Zolllagerverfahrens ausgewirkt hat.

3. Eine Täuschung i.S.v. Art. 124 Abs. 1 Buchst. h Ziffer. ii UZK oder Art. 124 Abs. 6 UZK kann auch durch Unterlassen erfolgen.

4. Die Täuschungsabsicht wird nicht durch den objektiven Pflichtverstoß indiziert, sondern muss im Einzelfall festgestellt werden.

5. Gegen einen Täuschungsversuch und für einen fahrlässigen Rechtsirrtum spricht es, wenn es ohne erheblichen Mehraufwand in zollrechtskonformer Weise möglich gewesen wäre, den vom Wirtschaftsteilnehmer gewünschten Erfolg - im Streitfall: Direkttransport einer Ware zur Messe in Stadt A ohne vorherige Einlagerung in Stadt B - zu erreichen.

6. Eine im Rahmen des Zolllagerverfahrens zulässige Verwendung - im Streitfall: Ausstellung von Ware auf einer Messe - ist keine Verwendung i.S.v. Art. 124 Abs. 1 Buchst. k.

7. Solange sich Waren im Zolllagerverfahren befinden, können sie - trotz einer Pflichtverletzung gem. Art. 79 Abs. 1 Buchst. a Variante 5 UZK - nicht im mehrwertsteuerrechtlichen Sinne eingeführt sein.

8. Für die Aussetzung der Vollziehung von Verzugszinsen gemäß Art. 114 UZK muss keine Sicherheit geleistet werden.

9. Das Absehen von der Sicherheitsleistung für die Einfuhrumsatzsteuer gem. § 21 Abs. 3 UStG gilt auf Aussetzung Vollziehung.

 

Normenkette

UZK Art. 45, 79 Abs. 1 Buchst...

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