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Sächsisches FG Beschluss vom 22.11.2005 - 5 V 1546/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umstellung des Begehrens auf Weiterführung eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes als Untätigkeitsklage

 

Leitsatz (redaktionell)

Mit der Umstellung des Begehrens auf Weiterführung eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes als Untätigkeitsklage gibt der Antragsteller sein vorläufiges Rechtsschutzbegehren auf. Die begehrte Weiterführung des Verfahrens als Untätigkeitsklage ist als Rücknahme des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens und Erhebung der Untätigkeitsklage zu werten. Für einen Übergang von einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in das Klageverfahren ist § 67 FGO nicht, auch nicht analog, anwendbar.

 

Normenkette

FGO §§ 67, 69, 72 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

Nach Antragsrücknahme wird das Verfahren entsprechend § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO eingestellt.

 

Gründe

Mit der Umstellung seines Begehrens auf Weiterführung des Verfahrens als Untätigkeitsklage hat der Antragsteller sein vorläufiges Rechtsschutzbegehren aufgegeben. Hierin ist eine Antragsrücknahme entsprechend § 72 Abs. 1 Satz 1 FGO zu sehen. § 67 FGO, der im Falle einer Klageänderung die Aufganbe des ursprünglichen Rechtschutzbegehrens insoweit privilegiert, als nicht zugleich eine Rücknahme mit der Kostenfolge des § 136 Abs. 2 FGO gegeben ist (vgl. hierzu auch Greger in: Zöller, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 263 Rz. 6 und 18), findet vorliegend keine Anwendung.

Für einen Übergang von einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutz in das Klageverfahren ist § 67 FGO nicht, auch nicht analog, anwendbar (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 31. Oktober 1977 1 UF 294/77, NJW 1977, 58, und vom 18. September 1970 15 W 389/70, NJW 1971, 387; OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. Dezember 1976 6 U 213/76, OLGZ 1977, 484). Ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes besitzt gegenüber dem Klageverfahren in der Haupt...

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