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OVG für das Land NRW Beschluss vom 07.11.1994 - 1 B 2335/94

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rechtskräftig

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Bemessung der Zeit, die vor der Entlassung eines schwerbehinderten Beamten aus dem Probebeamtenverhältnis der gemäß § 50 Abs. 2 SchwbG anzuhörenden Hauptfürsorgestelle für die Abgabe einer Stellungnahme zuzugestehen ist.

 

Normenkette

BBG § 31 Abs. 1; SchwbG § 50 Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1

 

Verfahrensgang

VG Gelsenkirchen (Aktenzeichen 12 L 1423/94)

 

Tatbestand

Der im Beamtenverhältnis auf Probe stehende Antragsteller ist als schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. anerkannt. Seine Dienststelle betreibt seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Mit Schreiben vom 27.4. teilte sie der Hauptfürsorgestelle mit, sie beabsichtige, den Antragsteller wegen mangelnder Bewährung zum 30.6. zu entlassen, und bat, ihr die Stellungnahme gemäß § 50 Abs. 2 SchwbG baldmöglichst zukommen zulassen. Mit Zwischenbescheid vom 6.5., bei der Dienststelle eingegangen am 10.5. teilte die Hauptfürsorgestelle mit, ihr fehle für ihre Stellungnahme noch die Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung. Diese Stellungnahme sandte die Dienststelle der Hauptfürsorgestelle mit Anschreiben vom 11.5. zu und verfügte gleichen Tags die Entlassung des Antragstellers aus dem Probebeamtenverhältnis. Den Widerspruch des Antragstellers nahm sie zum Anlaß, die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung anzuordnen. Der Antragsteller hat nach Zurückweisung seines Widerspruchs Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hatte in zweiter Instanz Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Sinngemäß begehrt der Antragsteller in Abänderung des angefochtenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung der nunmehr erhobenen Klage gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin wiederherzustellen. Diesem Begehren wa...

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