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OVG des Saarlandes Beschluss vom 27.04.2009 - 2 A 286/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhaltungspflicht nach der Baumschutzsatzung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Mit Blick auf die von der üblichen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisung abweichende besondere Situation reicht es beim Erlass kommunaler Baumschutzsatzungen unter bundesrechtlichen Gesichtspunkten aus, wenn der Normgeber auf Bäume innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und im Geltungsbereich der Bebauungspläne oder sonstiger städtebaulicher Satzungen Bezug nimmt. Auch der Umstand, dass sich der damit beschriebene räumliche Geltungsbereich “dynamisch” mit der tatsächlichen Veränderung des Bebauungszusammenhangs und mit dem Bestand der Bebauungspläne “automatisch” mit verändert, rechtfertigt nicht die Annahme inhaltlicher Unbestimmtheit der Satzung.

2. Aus dem saarländischen Landesrecht ergeben sich insoweit keine darüber hinausgehenden Anforderungen. Die durch § 39 Abs. 1 Satz 2 SNG 2006 vorgeschriebene “sinngemäße” Anwendung des § 20 Abs. 2 Nr. 1 SNG 2006 gebietet keine graphische Darstellung des räumlichen Geltungsbereichs in einer Karte und deren Veröffentlichung.

3. Zur Beurteilung der Baumbruchgefahr bei Vorliegen eines Zwiesels am Hauptstamm einer ca. 80 Jahre alten und etwa 25 m hohen Stieleiche nach der so genannten VTA-Methode (visual tree Assessment).

4. Die Rüge unzureichender Sachaufklärung im Verständnis des § 86 VwGO im Berufungszulassungsverfahren kann generell nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein rechtskundig vertretener Beteiligter in erster Instanz zu stellen unterlassen hat.

5. Ist ein Urteil auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss der Zulassungsantragsteller sich mit jedem dieser Gründe auseinandersetzen, wenn durchgreifende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung geltend gemac...

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