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OVG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 14.04.2005 - 3 O 68/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Klageziel. Ablehnung. Mitwirkung, fehlende. Auskunftspflicht. Einkommensnachweis: Dritter. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG. Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung eines auf § 66 SGB I gestützten Verwaltungsaktes ist beschränkt auf die in dieser Vorschrift bestimmten Voraussetzungen für die Versagung der Leistung. Bei Rechtswidrigkeit des Versagungsbescheides genügt dessen Aufhebung. Die Behörde hat dann über den geltend gemachten Sozialleistungsanspruch zu entscheiden.

2. Soweit die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 SBG I auch Auskünfte über Einkommen und Vermögen eines Dritten erfasst, erstreckt sich die Auskunftspflicht nur auf Tatsachen, die dem Hilfesuchenden selbst bekannt sind. Die Behörde kann von ihm nicht verlangen, Beweismittel wie Nachweise über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Dritten vorzulegen (unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.05.1995 – 5 C 16/93 – BVerwGE 68,195).

 

Normenkette

VwGO § 166; ZPO § 114; SGB I § 60 I, § 66

 

Verfahrensgang

VG Magdeburg (Beschluss vom 24.01.2005; Aktenzeichen 6 A 662/04)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 6. Kammer – vom 24. Januar 2005 geändert.

Der Klägerin wird für das Verfahren im ersten Rechtszug insoweit Prozesskostenhilfe bewilligt und zur Wahrnehmung ihrer Interessen Rechtsanwalt S… in B.-Stadt beigeordnet, als mit der Klage die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 10. Mai 2004 begehrt wird.

Hinsichtlich des weitergehenden Verpflichtungsbegehrens auf Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt ab 18. März 2004 wird die Beschwerde zurückgewiesen.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Klägerin hat in dem au...

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