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OLG Zweibrücken Beschluss vom 16.12.2008 - 3 W 228/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässiger Rechtsbehelf gegen Bestätigung eines Europäischen Vollstreckungstitels

Leitsatz (amtlich)

Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers, die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel nicht zu widerrufen, findet nicht die sofortige Beschwerde nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567, 793 ZPO, sondern die befristete Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG statt.

Normenkette

ZPO § 1079; ZPO § 1081 Abs. 3; RPflG § 11 Abs. 2; EGVO 805/2004 Art. 10 Abs. 1

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Aktenzeichen 2 HK.O 126/06)

Tenor

Eine Vorlage das Verfahrens vor den Senat ist nicht veranlasst. Das Verfahren wird an das LG Frankenthal (Pfalz) zur weiteren Bearbeitung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.

Gründe

I. Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag der Schuldnerin vom 10.11.2008. Mit diesem wendet sich die Schuldnerin dagegen, dass der zuständige Rechtspfleger einen auf § 888 ZPO beruhenden Ordnungsgeldbeschluss der Kammer für Handelssachen vom 15.7.2008 durch Beschluss vom 30.10.2008 als "Europäischen Vollstreckungstitel" gem. der EG-Verordnung Nr. 805/2004 vom 21.4.2004 nach §§ 1079 ff. ZPO bestätigt hat. Der Rechtspfleger hat dem Rechtsbehelf teilweise (soweit ein Ordnungsgeld von mehr als 400 EUR verhängt worden ist) abgeholfen und die Sache im Übrigen dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Vorlage der Sache vor den Senat ist nicht gerechtfertigt. Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers, die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel nicht (weitergehend) zu widerrufen, findet nicht die sofortige Beschwerde nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567, 793 ZPO, sondern die befristete Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG statt. Soweit der Rechtspfleger dem Rechtsbehelf der Schuldnerin nicht abgeholfen hat, hat er die Sache des...

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