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OLG Zweibrücken Beschluss vom 05.07.2016 - 6 W 37/16

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Leitsatz (amtlich)

Eine vom Gegner zu ersetzende Terminsgebühr kann auch dann entstehen, wenn der Verfahrensbevollmächtigte zu einem von einem medizinischen Sachverständigen anberaumten Untersuchungstermin erscheint und an der Identifikation der zu untersuchenden Person - des Verfahrensgegners - teilnimmt, jedoch bei der eigentlichen medizinischen Untersuchung nicht mehr anwesend ist.

 

Normenkette

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; RVG-VV Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1. Nr. 3104

 

Verfahrensgang

LG Landau (Pfalz) (Beschluss vom 25.04.2016; Aktenzeichen 4 OH 11/12)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Landau in der Pfalz vom 25.04.2016 geändert: Die von dem Antragsteller an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten werden auf 1.826,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit 01.04.2016 festgesetzt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf bis 1.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der bei der Antragsgegnerin unfallversicherte Antragsteller begehrte im Wege eines selbständigen Beweisverfahrens die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Art, Ursache und Folgen einer Verletzung an seinem rechten Handgelenk, seiner rechten Mittelhand sowie seinem rechten Unterarm. Antragsgemäß holte das LG Landau in der Pfalz mit Beschluss vom 13.08.2012 ein orthopädisches Gutachten ein. Nachdem der von dem LG bestellte Sachverständige Prof Dr. med. P. seine Begutachtung zunächst nur anhand der Krankenunterlagen vorgenommen hatte, beraumte er im Anschluss an Ergänzungsfragen des Antragstellers einen gutachterlichen Untersuchungstermin auf den 01.08.2014 an. Zu diesem Termin erschien neben dem Antragsteller auch de...

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