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OLG Stuttgart Urteil vom 30.03.2006 - 13 U 229/05

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Verfahrensgang

LG Tübingen (Urteil vom 31.10.2005)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.06.2007; Aktenzeichen VII ZR 81/06)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Tübingen vom 31.10.2005 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit leistet i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert der Berufung: 368.698,54 EUR.

 

Tatbestand

Es geht um Schadensersatz nach § 635 BGB a.F. Das LG wies die Klage ab. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf diese Entscheidung.

Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor, das landgerichtliche Urteil sei eine Überraschungsentscheidung und rechtlich falsch. Eine Unterscheidung zwischen Mangel und Schaden sei nicht gerechtfertigt. Der Sachverständige habe damit lediglich deutlich machen wollen, dass es noch nicht zu einer nach außen hervorgetretenen Mangelerscheinung gekommen sei. Ein Schaden im Rechtssinne liege jedoch aufgrund des Mangels vor (BGH BauR 2003, 123). Ebenso könne auf die Entscheidung OLG Köln IBR 2005, 584 verwiesen werden. Unzutreffend sei auch die weitere Überlegung des Gerichts, wonach eine Inanspruchnahme des Subunternehmers im Wege des Schadenersatzes auszuscheiden habe, wenn der Hauptunternehmer von seinem Auftraggeber nicht mehr in Anspruch genommen werden könne. Der BGH stehe auf dem Standpunkt, dass es auf eine Inanspruchnahme des Auftraggebers durch seinen Auftraggeber nicht ankomme, sondern er gegenüber seinem Auftragnehmer auch ohne eine solche Inanspruchnahme Schadensersatzansprüch...

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