Leitsatz (amtlich)
1. Es ist eine Frage des Einzelfalles, ob der Übersetzer auch als Sprachsachverständiger tätig wird und hierfür gesondert zu vergüten ist oder ob besondere Umstände einer besonders erschwerten Übersetzung über den Erhöhungstatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 3 JVEG abgebildet werden können.
2. Wird ein Sprachmittler mit der schriftlichen Übersetzung des Inhalts von Tonaufzeichnungen beauftragt, richtete sich seine Vergütung grundsätzlich nach § 11 Abs. 1 JVEG. Einer besonderen Erschwernis bei der Erfassung des Inhalts der Tonaufzeichnung kann im allgemeinen durch die Anwendung der Vergütungssätze nach § 11 Abs. 1 Satz 3 JVEG Rechnung getragen werden. Gestaltet sich jedoch die inhaltliche Erfassung des gesprochenen Textes im Vergleich zur Übertragung des Textes in eine andere Sprache derart aufwendig, dass sie den Schwerpunkt der Tätigkeit bildet, ist der Sprachmittler wie ein Dolmetscher zu vergüten.
3. Die §§ 9 und 11 JVEG stellen eine abschließende Regelung dar. Auf eine analoge Anwendung des § 11 Abs. 3 JVEG kann die Vergütung eines Übersetzers mangels Regelungslücke nicht gestützt werden, da §§ 9 und 11 Abs. 1 JVEG nicht nur nach ihrem Wortlaut und Wortsinn, sondern auch nach dem Gesetzeszweck Anwendung finden.
Normenkette
JVEG §§ 9, 11
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Entscheidung vom 23.01.2020; Aktenzeichen 18 KLs 201 Js 5753/18) |
LG Stuttgart (Aktenzeichen 560 I 12/2020) |
Tenor
Die Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Landgerichts - 18. Strafkammer - Stuttgart vom 23. Januar 2020 wird als unbegründet
verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Bei der 18. Strafkammer des Landgerichts Stuttgart war gegen die Angeklagten 1), 2), 3) und 4) ein Verfahren wegen gemeinschaftlic...