Entscheidungsstichwort (Thema)
Familiensache. Kindesunterhalt. Prozeßkostenhilfe für die 2. Instanz
Leitsatz (amtlich)
Allein die Tatsache, dass der Unterhaltspflichtige den Mindestbedarf des Kindes wegen langfristiger Hausschulden nicht in vollem Umfang decken kann (dass also wegen dieser Schulden ein sogenannter Mangelfall vorliegt), rechtfertigt es nicht, eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit des Pflichtigen zur Stellung eines Verbraucherinsolvenzantrags anzunehmen und ihn, solange er einen solchen nicht gestellt hat, als leistungsfähig in Höhe des Mindestbedarfs zu fingieren.
Normenkette
BGB § 1603; InsO §§ 258 ff.
Beteiligte
Rechtsanwälte Kabus und Kollegen |
Rechtsanwälte Schuler und Wilde |
Verfahrensgang
AG Bad Saulgau (Aktenzeichen 1 F 58/01) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bad Saulgau vom 8.8.2001 wird
zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Berufung der Klägerin wäre zwar an sich statthaft, hat jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen im familiengerichtlichen Urteil Bezug genommen. Auch das zweitinstanzliche Vorbringen rechtfertigt kerne andere Entscheidung.
In zweiter Instanz erhebt die Klägerin nur (noch) den Einwand, dem Beklagten sei, um den Mindestbedarf der Kinder in voller Höhe decken zu können, die Stellung eines Verbraucherinsolvenzantrags zuzumuten; solange er dies nicht mache, müsse er als leistungsfähig für den vollen Mindestbedarf behandelt werden. Dieser Einwand greift aus verschiedenen Gründen nicht durch.
Nach den unbestrittenen Feststellungen des Familiengerichts ist der Beklagte, ausgehend von seinem durchsc...