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OLG Stuttgart Beschluss vom 14.09.2011 - 20 W 7/08

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Normenkette

AktG § 327f S. 2

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Beschluss vom 21.04.2008; Aktenzeichen 34 AktE 5/05 KfH)

 

Tenor

1. Die Beschwerden der Antragsteller zu 3, 4, 6, 10, 12, 13, 14, 17, 19, 21, 24, 27, 35 und 43 gegen den Beschluss der 34. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart vom 21.4.2008 - Az. 34 AktE 5/05 KfH - werden zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Beteiligten streiten im Spruchverfahren gem. § 327f S. 2 AktG über die Angemessenheit der Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre an der W. H. AG (im Folgenden: WH-AG) auf die Antragsgegnerin als Hauptaktionärin.

I. Die WH-AG mit Sitz in S. ist eine der ältesten Hypothekenbanken in Deutschland. Ihr Geschäftsbetrieb umfasst im Wesentlichen die Beleihung von Immobilien und Grundstücken. Darüber hinaus werden Darlehen an Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts ausgereicht; eine Darlehensgewährung erfolgt auch dann, wenn die öffentliche Hand eine volle Gewährleistung übernimmt. Außerdem werden Wertpapiere dieser juristischen Personen gekauft sowie Schuldverschreibungen aufgrund der von ihr erworbenen Hypotheken und Forderungen ausgegeben. Das Geschäftsmodell der WH-AG ist primär auf das internationale deckungsstockfähige gewerbliche Hypothekengeschäft ausgerichtet. Die Hauptzielmärkte befinden sich in G., F., den N., Sch., S., D., Sc., I. und den U..

Die Antragsgegnerin verlangte mit Schreiben vom 26.1.2005 von der WH-AG, einen Beschluss der Hauptversammlung zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre herbeizuführen. Sie hielt zu diesem Zeitpunkt 17.1...

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OLG Stuttgart 20 W 6/03
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  Leitsatz (amtlich) 1. Der Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 327a ff. AktG ist mit Art. 14 GG vereinbar. 2. Wenn Hauptaktionärin eine GmbH ist, müssen nicht alle ihre Geschäftsführer den schriftlichen Bericht nach § 327c AktG unterschreiben; es ...

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