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OLG Stuttgart Beschluss vom 07.06.2019 - 8 W 131/19

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Leitsatz (amtlich)

Beschwerde gegen die isolierte Kostenentscheidung in Erbscheinverfahren Im Beschwerdeverfahren unterliegt die nach § 81 Abs. 1 FamFG getroffene Ermessensentscheidung der Ausgangsinstanz über die Kosten der vollumfänglichen Nachprüfung, das Beschwerdegericht ist also nicht auf die Kontrolle von Ermessensfehl- oder Ermessensnichtgebrauch beschränkt.

 

Normenkette

FamFG § 81 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Heilbronn (Beschluss vom 03.04.2019; Aktenzeichen A 22 VI 1360/18)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn - Nachlassgericht - vom 03.04.2019 (Az.: A 22 VI 1360/18) wird zurückgewiesen.

2. Der Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.781,03 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die am 09.12.2016 verstorbene Erblasserin war in zweiter Ehe mit dem Beteiligten zu 1 verheiratet, der Beteiligte zu 2 ist ihr Sohn aus erster Ehe. Die Erblasserin errichtete am 14.02.2016 mit dem Beteiligten zu 1 ein gemeinschaftliches Testament mit gegenseitiger Erbeinsetzung.

Der Beteiligte zu 2 wurde zu dem Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1 vom ... .2017 angehört. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 21.02.2017 regte der Beteiligte einen Unterschriftenvergleich an und wies darauf hin, dass das gemeinschaftliche Testament mindestens drei Handschriften enthalte. Das Nachlassgericht erhob daraufhin Beweis durch Gutachten eines Schriftsachverständigen, der zum Ergebnis kam, dass die Erblasserin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Ort, Datum und die Unterschrift "... ..." eigenhändig geschrieben hat. Für das Gutachten sind Kosten in Höhe von 2.781,03 EUR angefallen.

Nachdem der Beteiligte zu 2 mit Schriftsatz vom 04.12.2017 mitteilen ließ, dass die erhobene...

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  (1) 1Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. 2Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. 3In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.  (2) ...

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