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OLG Rostock Urteil vom 24.03.2004 - 6 U 124/02

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Verfahrensgang

LG Stralsund (Urteil vom 09.01.2002; Aktenzeichen 6 O 578/99)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Stralsund vom 9.1.2002, Az.: 6 O 578/99, aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen.

II. Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren werden nicht erhoben.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen eines Brandes in seinem Wohnhaus auf Versicherungsleistung in Anspruch.

Die Beklagte hat die Zahlung der Versicherungsleistung verweigert, weil der Kläger Obliegenheiten verletzt habe. Diesbezüglich streiten die Parteien darüber, ob das Wohnhaus zum Zeitpunkt des Brandes unbewohnt war. Die Beklagte hat behauptet, der Versicherungsvertreter habe sich geweigert, in die Verhandlungsniederschrift aufzunehmen, dass das Haus bewohnt gewesen sei. Die von ihm im Prozess eingereichte und dies betreffend veränderte Verhandlungsniederschrift habe er nur zur eigenen Verwendung geändert.

Das LG hat Beweis erhoben über diese Fragen.

In der mündlichen Verhandlung vom 9.1.2002 hat es zunächst Zeugenbeweis erhoben und nach Abschluss der Beweisaufnahme und Erörterung des Beweisergebnisses bestimmt, dass eine Entscheidung am Ende der Sitzung ergehe.

Bei Wiederaufruf der Sache, zu der niemand erschienen war, hat das LG ein Urteil verkündet, wonach es die Klage abgewiesen hat. Das dies betreffende Verhandlungsprotokoll ist vom Vorsitzenden unterschrieben worden (vgl. Sitzungsprotokoll v. 9.1.2002, Bl. 10-11 = GA 178-179). Ausweislich des Vermerks GA 181 RS d.A. vom 14.6.2002 ergibt sich, dass ein Urteil zur Unterschrift vorgelegt werden sollte.

In der Akte befindet sich weder ein schriftlich niedergelegter und unterzeichneter Urteilstenor, der in der mündlichen Verhandlung vom 9.1.2002...

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  • § 19 Volljährigenunterhalt: Unterhalt des gemeinschaftli ... / F. Anteilige Haftung beider Eltern
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  • § 2 Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung / 4. Rechtsnachfolgeklausel, § 727 ZPO
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