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OLG Rostock Urteil vom 12.01.2005 - 6 U 130/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässiger formularmäßiger Ausschluss der primären Verkäuferpflichten

 

Normenkette

AGBG § 9; BGB a.F. § 497

 

Verfahrensgang

LG Rostock (Urteil vom 13.06.2003; Aktenzeichen 10 O 65/03)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 13.6.2003 verkündete Urteil des LG Rostock abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Streitwert des Berufungsverfahrens: 19.398,96 EUR.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt als leasinggebende Bank die Zahlung eines Geldbetrages von dem Beklagten als Inhaber eines T.-Autohauses aus einer Rückkaufvereinbarung.

Das LG hat der Klage ganz überwiegend stattgegeben.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Rückkaufvereinbarung gemäß Rechnung/Kaufangebot vom 18.6.1999 - auch soweit darin eine allgemeine Geschäftsbedingung zu sehen sei - wirksam sei. Die Vereinbarung verstoße nicht gegen § 9 AGBG, so dass die Klägerin aus dieser Vereinbarung Zahlung des darin vereinbarten Kaufpreisanspruches vom Beklagten verlangen könne.

Von der Klageforderung sei lediglich eine zu Unrecht beanspruchte Bearbeitungsgebühr i.H.v. 173,84 EUR abzuziehen. Es hat danach den Beklagten zur Zahlung von 19.398,96 EUR verurteilt.

Gegen das Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er hält seine Auffassung aufrecht, dass es sich bei der Rückkaufvereinbarung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handele. Diese sei gem. § 9 AGBG unwirksam, weil sie ihn, den Beklagten, entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Durch diese vertragliche Regelung habe die Klägerin sämtliche vertragliche Risiken hinsichtlich des Leasinggegenstandes und dessen Amortisation auf den Lieferanten sowie den Leasingnehmer verteilt. Danach könne die Klägerin einen Rückkauf verlangen, auch wenn der Leasinggegenstand nicht mehr vorhanden sei.

Im Übrigen stehe dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Klageforderung zu. Dieser ergebe sich daraus, dass die Klägerin ihn nicht darüber informiert habe, dass der Leasingnehmer für das Kfz keinen Vollkaskoversicherungsvertrag abgeschlossen habe, wie dies nach den Leasingbedingungen vorgesehen sei. Der Beklagte habe sich nach dieser Information gerichtet. Es wäre von ihm ohne weiteres und ohne erhebliche Kosten möglich gewesen, das streitgegenständliche Fahrzeug im Rahmen seines Betriebes mitzuversichern, um dadurch dem Risiko Diebstahl und einer daraus einhergehenden Inanspruchnahme entgegenzutreten.

Schließlich stehe der Klägerin die auf den Schaden berechnete Umsatzsteuer nicht zu.

Der Beklagte beantragt,

I. das Urteil des LG Rostock vom 13.6.2003 - Az.: 10 O 65/03 wird aufgehoben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

III. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Bei der Rückkaufvereinbarung handele es sich nicht um ein Formular, das die Klägerin ständig verwende. Die Vereinbarung sei vielmehr für den konkreten Fall getroffen worden, weil eine Prüfung des Antrages ergeben habe, dass eine Annahme des Vertrages nur im Zusammenhang mit einer durchlaufenden Rückkaufvereinbarung erfolgen solle. Für diesen Sonderfall habe es einer von dem üblichen Procedere abweichenden Vereinbarung hinsichtlich einer Rückkaufverpflichtung bedurft. Die üblichen bei der Klägerin verwandten Formulare hätten diese Fallgestaltung nicht erfasst. Es handele sich also bei der Vereinbarung nicht um ein allgemein von der Klägerin verwandtes Formular. Ein Indiz hierfür sei auch, dass handschriftlich in die Vereinbarung - ebenfalls aufgrund individueller Vereinbarung - Daten eingetragen worden seien. Es sei der im Leasingvertrag ausgewiesene Restwert i.H.v. netto 5.512,07 DM als Maßstab für den Restwert, den der Beklagte gemäß der Rückkaufvereinbarung zu zahlen habe, zugrunde gelegt worden.

Die Rückkaufvereinbarung sei wirksam. Zwar sehe sie vor, dass die für die verbleibende Leasingdauer vom Leasingnehmer noch geschuldeten Leasingraten und der im Leasingvertrag ausgewiesene Restwert i.H.v. 5.512,07 DM, jeweils angemessen abgezinst zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, an die Klägerin zu zahlen seien, und zwar unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, auch derjenigen für das Vorhandensein und die Beschaffenheit des Leasingobjektes. Im Gegenzug dazu sei jedoch dem Beklagten durch die Vereinbarung wirtschaftlich der Vorteil erwachsen, dass er Zug um Zug gegen den Rückkauf die Ansprüche der Klägerin und deren Forderungen im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag abgetreten erhalten habe. Allein diese Zug-um-Zug-Verpflichtung der Klägerin schließe schon den unangemessen Nachteil seitens des Beklagten aus. Eine sittenwidrige Schädigung in nicht mehr hinnehmbarer Weise sei hieraus nicht zu ersehen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil, die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf den Akteninhalt im Ü...

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