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OLG Rostock Beschluss vom 24.11.2008 - 10 WF 196/08

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Leitsatz (amtlich)

Mit dem Beiordnungsantrag erteilt ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts (AG Rostock) niedergelassener Rechtsanwalt stillschweigend sein Einverständnis zur Beiordnung zu den Bedingungen eines am Gerichtssitz niedergelassenen Rechtsanwalts.

 

Verfahrensgang

AG Rostock (Beschluss vom 26.08.2008; Aktenzeichen 11 F 211/08)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG Rostock - FamG - vom 26.8.2008 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das FamG der Antragstellerin nach Gewährung von Prozesskostenhilfe ihren in N. Holstein ansässigen Prozessbevollmächtigten "zu den Bedingungen eines in Rostock ansässigen Rechtsanwalts" beigeordnet. Gegen die Einschränkung der Beiordnung richtet sich ihre sofortige Beschwerde.

II. Die gem. § 127 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Die Einschränkung der Beiordnung "zu den Bedingungen eines in Rostock ansässigen Rechtsanwalts" ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Gemäß § 121 Abs. 3 ZPO - in der seit dem 1.6.2007 gültigen Fassung - kann ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts "... niedergelassener ..." Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn durch die Ortsverschiedenheit keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin ist nicht im Bezirk des Prozessgerichts (AG Rostock) niedergelassen - i.S.d. §§ 27, 209 BRAO -. Sein Kanzleisitz befindet sich ausweislich seines Briefkopfes in N. Holstein. Durch seine Terminswahrnehmungen beim Prozessgericht werden voraussichtlich höhere (Fahrt- und Abwesenheits-)Kosten als bei einem hiesigen Rechtsanwalt entstehen. Ein Anspruch auf Beiordnung eines Verkehrsanwalts besteht nicht. Denn Inhalt des Rechtsstreits ist eine Scheidungssachen ohne kompliz...

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