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OLG Oldenburg (Oldenburg) Beschluss vom 21.07.2020 - 1 Ws 262/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstellung des Verfahrens bei längerfristiger Abwesenheit des Angeklagten

 

Leitsatz (amtlich)

Die Zulässigkeit einer endgültigen Verfahrenseinstellung gem. § 206a StPO unterfällt nicht der Prüfung durch das Rechtsmittelgericht im Rahmen der Entscheidung über eine - im Übrigen zulässige - Beschwerde des Angeklagten gegen einen Beschluss, mit welchem eine vorübergehende Verfahrenseinstellung gem. § 205 StPO angeordnet und zugleich eine endgültige Einstellung inzident abgelehnt worden ist.

Eine Abwesenheit i.S.d. § 276 StPO, welche eine Verfahrenseinstellung gem. § 205 StPO mit Rücksicht auf einen Auslandsaufenthalt eines rechtskräftig abgeschobenen, einreisewilligen Angeklagten rechtfertigt, liegt vor, wenn eine kurzzeitige Betretungserlaubnis gem. § 11 Abs.8 AufenthG durch die Verwaltungsbehörde nicht herbeigeführt werden kann.

 

Normenkette

StPO §§ 205, 206a, 276; AufenthG § 11 Abs. 8

 

Verfahrensgang

LG Osnabrück (Entscheidung vom 11.03.2020; Aktenzeichen 5 Ns 8/20)

AG Nordhorn (Entscheidung vom 14.11.2019; Aktenzeichen 6 Ds 194/19)

 

Tenor

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 11. März 2020 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Nordhorn verurteilte den Angeklagten unter dem 14. November 2019 wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten (Az.: 6 Ds 194/19). Hiergegen legten die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Berufung ein. Mit Verfügung vom 4. Februar 2020 bestimmte das Landgericht Osnabrück daraufhin zunächst einen Termin zur Hauptverhandlung für den 2. April 2020, hob diesen jedoch wieder auf, nachdem dort die am 15. Januar 2020 erfolgte Abschiebung des Angeklagten in ...

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