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OLG Oldenburg (Oldenburg) Beschluss vom 05.06.2008 - 2 WF 99/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert im Ehescheidungsverfahren. Berücksichtigung monatlicher Ratenzahlungen

 

Leitsatz (amtlich)

Berücksichtigung monatlicher Ratenzahlungen bei Bemessung des Streitwertes im Scheidungsverfahren.

 

Normenkette

GKG § 48 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Delmenhorst (Beschluss vom 10.04.2008; Aktenzeichen 22 F 56/08 S)

 

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Streitwertbeschluss des AG - FamG - Delmenhorst vom 10.4.2008 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig gem. §§ 63 Abs. 2, 68 Abs. 1 GKG.

In der Sache selbst bleibt sie jedoch ohne Erfolg, da die Festsetzung des Streitwertes auf 2.868 EUR nicht zu beanstanden ist.

Nach überwiegender Ansicht, der sich der Senat anschließt, sind bei Bestimmung des gem. § 48 Abs. 3 GKG als Grundlage für den Streitwert des Scheidungsverfahrens heranzuziehenden Nettoeinkommens Schulden, auf welche monatliche Ratenzahlungen geleistet werden, grds. abzusetzen (OLG Hamm FamRZ 2006, 718; OLG Schleswig OLGReport Schleswig 2005, 370; OLG Köln FamRZ 2005, 1765; OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1135; OLG Düsseldorf FamRZ 1986, 706; einschränkend OLG Dresden OLGReport Dresden 1996, 240; Schneider Streitwertkommentar 12. Aufl. 2007 Rz. 1298; Hartmann Kostengesetze 37. Aufl. 2007 § 48 GKG Rz. 40; Zöller/Herget ZPO, 26. Aufl. 2007 § 3 Rz. 16 "Ehesachen"; a.A. OLG Karlsruhe Beschluss vom 7.12.2006 16 WF 204/06; OLG Karlsruhe FamRZ 12992, 707). Eine Aushöhlung des Streitwertes ist mit Rücksicht auf den Sperrbetrag von 2.000 EUR nicht zu befürchten. Angesichts dessen besteht kein Anlass, die tatsächlichen Verhältnisse bei Bemessung des Streitwertes unberücksichtigt zu lassen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2018410

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