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OLG Nürnberg Urteil vom 10.07.2017 - 8 U 308/16

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Leitsatz (amtlich)

Die nach § 301 Nr. 1, § 184 InsO erforderliche Feststellung, dass eine Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht, kann auch dann ausgesprochen werden, wenn sich der Schädigungsvorsatz des Schuldners auf eine andere Person als den wirklichen Inhaber der Forderung bezieht.

 

Normenkette

InsO § 301 Nr. 1, § 184; BGB § 823 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 9 O 6610/05)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 08.01.2016, Az. 9 O 6610/05, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a) Es wird festgestellt, dass die im Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht Nürnberg, Az. 8133 IN 1371/05, am 26.01.2006 zu Nr. 4 der Tabelle festgestellte Forderung des Klägers gegen den Beklagten zu 2 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von 9.300,00 EUR und hinsichtlich eines Zinsanspruchs im Umfang von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (höchstens jedoch 8 %) aus einem Betrag von 9.300,00 EUR für die Zeit vom 17.11.2003 bis 28.11.2005 aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt.

b) Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. aus einem Betrag von 9.300,00 EUR ab dem 29.11.2005 zu bezahlen.

Es wird festgestellt, dass dieser Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt.

c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung des Klägers gegen den Beklagten zu 2 wird zurückgewiesen.

3. Hinsichtlich des Beklagten zu 1 ist der Kläger des Rechtsmittels der Berufung verlustig.

4. Die gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz tragen der Kläger zu 39 %, der Beklagte zu 1 un...

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