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OLG Nürnberg Beschluss vom 16.02.2011 - 7 WF 161/11

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Leitsatz (amtlich)

1. Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers des Familiengerichts über einen Antrag auf Bestimmung des Kindergeldberechtigten gem. § 64 Abs. 2 S. 3 EStG findet die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statt.

2. Das Familiengericht ist nicht zur Bestimmung des Kindergeldberechtigten berufen, wenn das Kind sich im Haushalt eines Berechtigten aufgehalten hat und zwischen den Berechtigten lediglich umstritten ist, in wessen Haushalt das Kind im maßgeblichen Zeitraum aufgenommen war.

Normenkette

EStG § 64 Abs. 2 S. 2; EStG § 64 Abs. 2 S. 3; RPflG § 11 Abs. 1; FamFG § 58 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2 S. 1; EStG § 64 Abs. 3

Verfahrensgang

AG Cham (Beschluss vom 23.12.2010)

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Abteilung für Familiensachen - Cham vom 23.12.2010 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.848 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner unterhielten eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Aus dieser ist das Kind T. hervorgegangen, das am 10.4.2005 zur Welt kam. Von November 2007 bis Oktober 2008 erhielt die Antragstellerin das Kindergeld für T. In diesem Zeitraum lebten die Eltern bereits getrennt. Die Familienkasse fordert nun das an die Antragstellerin ausbezahlte Kindergeld zurück. Da die Antragstellerin behauptet, dass T. in dem genannten Zeitraum bei ihr gelebt habe, der Antragsgegner dies bestreitet und vorträgt, T. habe sich in dem genannten Zeitraum bei ihm aufgehalten, hat die Familienkasse Schwandorf die Antragstellerin mit Schreiben vom 6.4.2010 aufgefordert beim AG einen Antrag auf Berechtigtenbestimmung zu stellen. Dem ist die Antragstellerin nachgekommen und hat mit Schriftsatz...

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