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OLG Nürnberg Beschluss vom 05.11.2001 - 6 W 3679/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergleichsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Im Kostenfestsetzungsverfahren kann eine Vergleichsgebühr nur dann festgesetzt werden, wenn ein Vergleich ausdrücklich protokolliert ist.

 

Normenkette

ZPO § 103 f.; BRAGO § 23

 

Verfahrensgang

LG Weiden i.d.OPf. (Aktenzeichen 1 O 1181/00)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Klägervertreter gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Weiden vom 9.10.2001 wird kostenfällig zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdewert wird auf 1.025 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Im anhängigen Rechtsstreit nahm die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihre Klage teilweise zurück, der Beklagte erklärte seinerseits zu Protokoll, insoweit auf Kostenantrag zu verzichten. Die verbleibende Klageforderung erkannte der Beklagte an; es erging Anerkenntnisurteil mit Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten.

Die Klägerin hat daraufhin im Kostenfestsetzungsverfahren beantragt, gegen den Beklagten eine Vergleichsgebühr festzusetzen.

Gegen die Ablehnung dieser Festsetzung richtet sich das Rechtsmittel des Klägers.

 

Entscheidungsgründe

Die als sofortige Beschwerde zulässige Erinnerung ist unbegründet.

Es kann dahinstehen, ob das Prozessverhalten der Parteien ein gegenseitiges Nachgeben („wenn Du, dann Ich”) darstellte und nicht lediglich eine von der Entscheidung der anderen Partei unabhängige Beschränkung der eigenen Position. Jedenfalls kann im Rahmen der Kostenfestsetzung die Vergleichsgebühr hier nicht verlangt werden, weil das Anerkenntnisurteil selbst keinen Vergleich darstellt.

Grundlage der Kostenfestsetzung ist ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel (§ 103 Abs. 1 ZPO). Dies ist hier die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils. Das Anerkenntnisurteil ist kein Vergleich, sondern eine Gerichtsentscheidung, di...

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