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OLG Naumburg Beschluss vom 29.01.2009 - 1 Ws Reh 45/09

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Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Entscheidung vom 25.11.2008; Aktenzeichen 22 Reh 8709/07)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts Halle - Kammer für Rehabilitierungssachen - vom 25. November 2008 aufgehoben.

Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Juni 2008 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Vollzugsaussetzung gemäß §§ 13, 15 StrRehaG i. V. m. §§ 311, 307 StPO hat mit der Entscheidung in der Hauptsache seine Erledigung gefunden.

Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtskosten. Auslagen werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 30. Januar 2008 (22 Reh 8709/07) in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 16. Juni 2008 hat das Landgericht Halle - 1. Kammer für Rehabilitierungssachen - das gegen den Betroffenen ergangene Urteil des Kreisgerichts Halle - Neustadt vom 04. März 1971 (S 13/71) für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben sowie die Dauer des zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzugs für die Zeit vom 12. Januar 1971 bis zum 15. Dezember 1972 festgestellt.

Zuvor hatte der Betroffene einen Antrag auf Gewährung einer besonderen monatlichen Zuwendung für Haftopfer (Opferpension) gemäß § 17 a StrRehaG gestellt, der bei der Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2007 eingegangen war.

Mit Bescheid vom 26. Juni 2008 (... - StrRehaG-OP) hat die Beschwerdeführerin dem Betroffenen die Opferpension ab dem 01. Februar 2008 gewährt.

Mit Schreiben vom 28. Juni 2008 hat sich der Betroffene an die Beschwerdeführerin gewandt und den Bescheid vom 26. Juni 2008 insofern angegriffen, als die Gewährung der Opferpension nicht ab dem 01. November 2007, sondern erst ab dem 01. Februar 2008 erfolgt ist.

Auf das als Antrag des Betrof...

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