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OLG Naumburg Beschluss vom 22.08.2016 - 12 Wx 39/15

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Leitsatz (amtlich)

Die Überweisung einer Eigentümergrundschuld zur Einziehung gibt - anders als die Überweisung an Zahlung statt - dem vollstreckenden Gläubiger nur die Befugnis, sich durch Einziehung des Grundschuldanspruchs zu befriedigen bzw. auch die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu betreiben. Inhaber des Vollrechts ist der Gläubiger nicht geworden. Pfändung und Überweisung zur Einziehung führen nur zu einem inhaltlich begrenzten Rechtsübergang.

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Burg - Grundbuchamt - vom 3. Juli 2015 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Vollzug des Antrages auf Eintragung der Abtretung von Eigentümergrundschulden nicht aus den Gründen der Zwischenverfügung vom 3. Juli 2015 zu verweigern.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 322.672,00 EUR.

 

Gründe

I. In Abteilung III des Grundbuchs von ... Blatt ... ist zugunsten des damaligen Eigentümers A. D. unter lfd. Nr. 2a eine Eigentümergrundschuld über 22.672,00 EUR ohne Zinsen und unter lfd. Nr. 3 eine Eigentümergrundschuld über 300.000,00 EUR nebst 15 % p.a. Zinsen seit dem 21. Dezember 2006 eingetragen.

Auf Betreiben der Beteiligten zu 1) wurde am 5. Februar 2015 eingetragen:

- unter lfd. Nr. 2a in Abteilung III über einen Betrag in Höhe von 22.672,00 EUR:

"Gepfändet wegen einer Forderung von 939.153,92 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2013 aus 891.835,07 EUR für die R. & Co. KG, ... . Gemäß Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Burg vom 14.01.2014 (36 M 3169/13) eingetragen am 05.02.2015", "Abgetreten an die Volksbank L. eG, ... . Eingetragen am 05.02.2015."

- unter lfd. Nr. 3.1 in Abteilung III über einen Betrag in Höhe von 100.000,00 EUR:

"Gepfändet mit Zinsen s...

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