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OLG Naumburg Beschluss vom 04.10.2019 - 7 Verg 3/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

"elektronisches Angebot"

 

Leitsatz (amtlich)

1. Was Inhalt eines Angebotes ist, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Übermittelt ein Bieter bei elektronischer Angebotsabgabe die zwingend auszufüllenden Formblätter der Vergabeunterlagen jeweils einmal in unausgefüllter Weise mit dem Original-Dateinamen und zugleich einmal in ausgefüllter Weise mit einem Zusatz der laufenden Nummerierung seiner Angebotsunterlagen im ansonsten identischen Dateinamen, so ist das Gesamtangebot dahin auszulegen, dass es jeweils mit den ausgefüllten Formblättern als abgegeben gilt.

2. Fordert der Auftraggeber eine elektronische Übermittlung der Angebote in Textform, so genügt der Bieter, welcher die auszufüllenden Formblätter in allen Textfeldern maschinenschriftlich ausfüllt, diesen Formerfordernissen auch dann, wenn die - ursprünglich für Angebote in Papierform entworfenen und weiter verwendeten - Formblätter eine Unterschriftenzeile vorsehen und der Bieter die Formulare nicht ausdruckt, unterschreibt und wieder einscannt.

 

Verfahrensgang

VK Sachsen-Anhalt (Aktenzeichen 2 VK LSA 31-32/19)

 

Tenor

1. Auf ihren Antrag wird die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Landes Sachsen-

Anhalt vom 2. September 2019 bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel verlängert.

2. Der Antragstellerin wird teilweise - im Umfang der anliegenden Auszüge aus der Vergabedokumentation - Akteneinsicht bewilligt; im Übrigen wird das Akteneinsichtsgesuch der Antragstellerin zurückgewiesen.

3. Den Verfahrensbeteiligten wird im anberaumten Termin der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben werden, zu den nachfolgenden Hinweisen des Senats

Stellung zu nehmen.

 

Gründe

A. Die Beteiligten streiten im vorliegenden Nachprüfungs...

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