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OLG München Urteil vom 27.04.2006 - 19 U 3717/04

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Verfahrensgang

LG München II (Urteil vom 26.05.2004; Aktenzeichen 4 O 5117/01)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München II, 4. Zivilkammer, vom 26.05.2004 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Revisionsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Tatsächliche Feststellungen:

Die klagende …kasse verlangt von der Beklagten die Rückzahlung von zur Finanzierung des Erwerbs eines Hotelappartements als Eigentumswohnung eingeräumter Darlehen.

Das entsprechende Geschäft wurde der Beklagten von dem Zeugen Ro. vermittelt, der für die Vertriebsorganisation Real-Treuhand tätig war, der der Vertrieb wiederum von der Fl.-Gruppe übertragen worden war. Zum Erwerb dieses Objekts und zur Abwicklung des Geschäfts erteilte die Beklagte der Fa. Ku. Treuhandgesellschaft mbH (Treuhänderin) am 28.05.1999 im Rahmen eines notariell beurkundeten Treuhandvertrags eine umfassende Vollmacht (Anlage K 1). Am 18.06.1999 schloss die Treuhänderin unter Vorlage einer Ausfertigung des Treuhandvertrags im Namen der Beklagten einen notariellen Kaufvertrag über ein Appartement mit einem Gesamtkaufpreis von 117.103.– DM (Anlage K 2).

Unter dem 30.06.1999 fertigte die Klägerin drei Darlehensverträge für die Beklagte über Nennbeträge von insgesamt 154.987.– DM aus, in denen jeweils eine Absicherung durch Grundpfandrechte vorgesehen war. Am 28.10.1999 erfolgte die Unterzeichnung der drei Darlehensverträge durch die Beklagte persönlich unter im einzelnen streitigen Umständen. Als „Gutschriftkonto” ist in den drei Darlehensverträgen jeweils das Konto Nr. …83 vorgesehen. Die Verträge enthielten Widerrufsbelehrungen nach dem VerbrKrG, nicht jedoch nach dem HWiG (Anlagen K 3 – K 5). Ebenfalls am 30.06.1999 richtete die Treuhänderin für die Beklagte das Kontokorrentkonto Nr. …83 ein, auf das die Darlehensvaluten ausgezahlt und von dem aus darüber von der Treuhänderin im Namen der Beklagten weiter verfügt wurde. Umstritten ist, ob und wann der Klägerin eine Ausfertigung des Treuhandvertrags vorlag.

Die Beklagte beglich die fälligen Darlehensraten bis einschließlich Januar 2000. Mit Schreiben vom 10.07.2000 erklärte die Klägerin die Kündigung sämtlicher Darlehensverträge einschließlich des Kontokorrentkreditvertrages und forderte die Beklagte auf, den zu diesem Zeitpunkt nach ihren Angaben offenen Saldo in Höhe von insgesamt 173.697,00 DM bis spätestens 07.08.2000 zu begleichen (Anlage K 10). Mit Schreiben vom 14.07.2000 widerrief der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die geschlossenen Darlehensverträge sowohl nach dem HWiG als auch nach dem VerbrKrG (Anlage K 11).

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen Ro. (Bl. 81/86 und 220/223 d.A.), Bö. (Bl. 147/150 und 239/242 d.A.), Hec., Ha., Parteivernehmung des Vorstands der Klägerin St. (Bl. 199/211 d.A.) und des Zeugen Ge. (Bl. 214/219 d.A.). Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage auf Feststellung der Wirksamkeit der in der Grundschuldbestellungsurkunde enthaltenen Vollstreckungsunterwerfungserklärung abgewiesen, die Beklagte aber auf den Hilfsantrag hin verurteilt, an die Klägerin 86.528,46 EUR nebst Zinsen zu bezahlen und auch den Hilfsantrag im übrigen abgewiesen.

Zu der Verurteilung im Hilfsantrag hat das Landgericht ausgeführt, dass die Darlehensverträge zwar unwirksam seien, da die Beklagte ihren Abschluss wirksam nach den Vorschriften des HWiG widerrufen habe. Zwar sei die Beklagte dafür beweispflichtig, dass die Darlehensverträge in einer Haustürsituation abgeschlossen wurden. Die Klägerin habe jedoch den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten, wonach die Unterzeichnung der Darlehensverträge bei einem unangekündigten Besuch des Vermittlers Ro. am Arbeitsplatz der Beklagten im Krankenhaus an einer Trage vor dem Operationssaal erfolgt sei, schon nicht substantiiert bestritten, da sie nicht vorgetragen habe, in welcher Weise denn die Verträge sonst unterschrieben worden sein sollen. Außerdem habe das Landgericht durch die Vernehmung des Zeugen Ro. die Überzeugung gewonnen, dass die Sachverhaltsdarstellung der Beklagten zutreffend sei. Der Zeuge habe angegeben, er könne sich an nichts erinnern. Bei diesen angeblichen Gedächtnisschwierigkeiten des Zeugen handele es sich um Schutzbehauptungen, mit denen dieser die Bestätigung der Angaben der Beklagten vermeiden wolle. Es sei davon auszugehen, dass die Unterzeichnung von Darlehensverträgen im Krankenhaus an einer Trage vor dem Operationssaal auch für den beruflich mit Finanzierungen befassten Zeugen ein so außergewöhnliches Ereignis d...

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