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OLG München Urteil vom 20.12.2010 - 19 U 2126/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskehrung eines sich nach dem Lastschriftwiderspruch des Insolvenzverwalters ergebenden Saldos auf dem Girokonto des Schuldners bei einer Bank. Verhinderung der Genehmigung von Belastungsbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren durch konkludenten Widerspruch. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Banken (AGB-Banken) für den sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter. Darlegungslast und Beweislast für eine erteilte konkludente Genehmigung des Schuldners zur Einziehung im Lastschriftverfahren. Indizien für eine konkludente Genehmigung von Belastungsbuchungen

 

Normenkette

AGB Banken Ziff. 7; BGB §§ 121, 242, 826; HGB § 377

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 22.01.2009; Aktenzeichen 22 O 12551/08)

BGH (Entscheidung vom 27.09.2005; Aktenzeichen XI ZR 79/04)

BGH (Urteil vom 17.07.2003; Aktenzeichen I ZR 295/00)

 

Nachgehend

OLG Hamm (Urteil vom 11.06.2013; Aktenzeichen 27 U 4/13)

BGH (Urteil vom 03.04.2012; Aktenzeichen XI ZR 39/11)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I, 22. Zivilkammer, vom 22.01.2009 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 88.787,53 EUR nebst 5 % Zinsen hieraus p.a von 01.04.2008 bis 14.08.2008 und von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus p.a. seit 15.08.2008 zu bezahlen.

Im Übrigen werden die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Rechtsstreits (ohne Nebenintervention). Der Kläger trägt daneben die Kosten der Nebenintervenienten zu 1) und zu 2).

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit ...

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