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OLG Hamm Urteil vom 11.06.2013 - 27 U 4/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzanfechtung. Finanzamt. Umsatzsteuer. Steuerzahlung. Lastschrift. Genehmigung. konkludent. Anfechtbarkeit der Einziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen. Feststellung der Genehmigung des späteren Insolvenzschuldners

 

Leitsatz (amtlich)

Erhebt der Schuldner im Geschäftsverkehr gegen die Einziehung eines (wiederkehrenden) Umsatzsteuervorauszahlungsbetrags innerhalb einer Überlegungsfrist von vierzehn Tagen – auch bei Teilnahme am Online-Banking – keine Einwendungen, kann die Zahlstelle davon ausgehen, dass die Lastschrift genehmigt ist. Die 14-tägige Frist ist nach der Entscheidung des BGH (IX. ZS), NZI 2012, 190, [BGH 01.12.2011 – IX ZR 58/11] als Leitlinie anzusehen. Das Urteil des BGH (XI. ZS), NZI 2012, 506, [BGH 03.04.2012 – XI ZR 39/11] steht dem nicht entgegen.

 

Normenkette

InsO § 143 Abs. 1, § 131 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 178 Abs. 3; AO § 73

 

Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 29.01.2013; Aktenzeichen II ZR 91/11)

BGH (Urteil vom 20.12.2012; Aktenzeichen IX ZR 21/12)

LG Arnsberg (Urteil vom 28.11.2012; Aktenzeichen 4 O 192/11)

BGH (Entscheidung vom 03.04.2012; Aktenzeichen XI ZR 39/11)

BGH (Urteil vom 19.01.2012; Aktenzeichen IX ZR 2/11)

BGH (Urteil vom 01.12.2011; Aktenzeichen IX ZR 58/11)

BGH (Urteil vom 03.05.2011; Aktenzeichen XI ZR 152/09)

BGH (Urteil vom 25.01.2011; Aktenzeichen XI ZR 171/09)

OLG München (Urteil vom 20.12.2010; Aktenzeichen 19 U 2126/09)

BGH (Urteil vom 30.09.2010; Aktenzeichen IX ZR 178/09)

OLG Hamm (Urteil vom 13.04.2010; Aktenzeichen 27 U 122/09)

BGH (Urteil vom 29.11.2007; Aktenzeichen IX ZR 165/05)

 

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das am 28. November 2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.

Das Urteil und das angefochtene...

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