Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenzanfechtung nach § 129 InsO bzgl. Umsatzsteuerleistungen
Verfahrensgang
LG Detmold (Urteil vom 18.07.2009; Aktenzeichen 9 O 304/08) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das am 18.7.2009 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des LG Detmold wird zurückgewiesen.
Das beklagte Land trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(abgekürzt gem. §§ 540 II, 313a ZPO) Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das LG hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger kann von dem beklagten Land die Zahlung i.H.v. 7.566,68 gem. §§ 129, 130 I 1 Nr. 2, 143 InsO verlangen.
1. Passivlegitimation
Das beklagte Land ist allein passivlegitimiert. Es ist auch insoweit alleiniger Gegner eines Insolvenzanfechtungsanspruchs, als die Steueransprüche dem Bund zustehen.
a. Aus dem Rückgewährverhältnis verpflichtet und damit richtiger Anfechtungsgegner ist der Empfänger des anfechtbar weggegebenen Gegenstands, also jeder, zu dessen Gunsten der Erfolg der konkret angefochtenen Rechtshandlung zu Lasten des Schuldnervermögens eingetreten ist (Münchener Kommentar - Kirchhof, InsO, 2. Aufl., § 143 Rz. 5).
b. Der Senat hat bereits durch Urteil vom 14.3.2006 (NZI 2006, 532 = ZIP 2006, 1104) entschieden, dass das beklagte Land Rückgewährschuldner auch hinsichtlich desjenigen Teils der empfangenen Umsatzsteuerforderung ist, der im Endergebnis dem Bund zusteht. Dazu hat der Senat ausgeführt, dass nicht das Innenverhältnis zwischen dem beklagten Land und dem Bund entscheidend ist, sondern die Tatsache, dass das beklagte Land die ausschließliche Empfangszuständigkeit für die geschuldeten Umsatzsteuern hat. Das Land tritt im Außenverhältnis zum Steuerschuldner als Vollrechtsinh...