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OLG München Urteil vom 14.02.2019 - 6 U 2188/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Regelverstoß bei Verkauf von Brot und Brötchen an Sonn- und Feiertagen durch Gaststättenbetreiber

Leitsatz (amtlich)

1. Der Verkauf von Brötchen und Brot ist im Rahmen eines "Discount Backshops" auch außerhalb der gesetzlich eingeschränkten Öffnungszeiten zulässig, wenn es sich bei diesem um einen Gaststättenbetrieb handelt.

2. Dies kann auch dann gelten, wenn die Ladenlokale vom Verbraucher in erster Linie zum Einkauf von Bäcker- und Konditorwaren benutzt werden.

3. Ein Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Abgemahnten aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB scheidet mangels Verschulden aus, wenn der Anspruch des Abmahnenden vertretbar begründet werden kann.

Normenkette

BGB § 280; GastG § 1; GastG § 7 Abs. 2 Nr. 1; LadSchlG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; LadSchlG § 12; SonntVerkV § 1; UWG § 3a

Verfahrensgang

LG München II (Urteil vom 20.04.2018; Aktenzeichen 12 O 4218/17)

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.10.2019; Aktenzeichen I ZR 44/19)

Tenor

I. Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 20.04.2018, Az. 12 O 4218/17 werden jeweils zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

IV. Das Urteil ist in Ziff. II. vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts München II vom 20.04.2018, Az. 12 O 4218/17, wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten wettbewerbsrec...

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  • § 2 Haftungsgrundlagen / (1) Gefälligkeitsfahrt
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