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OLG München Beschluss vom 09.04.2008 - 32 Wx 1/08

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Leitsatz (amtlich)

Der Anspruch auf Beseitigung einer Parabolantenne ist nicht schon dann verwirkt, wenn diese längere Zeit angebracht war und der Eigentümer auf den Verbleib der Antenne vertraut hat. Erforderlich ist auch, dass im Hinblick auf den Vertrauenstatbestand der Verpflichtete sich auch auf den Verbleib eingerichtet hat. Hierzu sind tatsächliche Feststellungen über die Dispositionen des Eigentümers der Antenne erforderlich.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Beseitigung einer Parabolantenne. Amts- und Landgericht haben den Antrag der Antragsteller zurückgewiesen. Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihren behaupteten Beseitigungsanspruch weiter.

 

Entscheidungsgründe

Das zulässige Rechtsmittel hat vorläufigen Erfolg.

1.

Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Beseitigungsanspruch verwirkt sei.

2.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich nach den vom Tatrichter festzustellenden und den zu würdigenden Umständen des Einzelfalls (BGH NJW 2006, 219/220). Demnach obliegt die Feststellung der Verwirkung in erster Linie dem Tatrichter und ist vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler hin überprüfbar. Ein solcher Rechtsfehler liegt jedoch vor. Das Landgericht hat sich der Auffassung von Merle (Bärmann/Pick/Merle Kommentar Wohnungseigentumsgesetz 9. Aufl. § 22 Rn. 277) angeschlossen, wonach ein Recht verwirkt ist, wenn der Berechtigte sein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat und der Anspruchsgegner nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dieser werde sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen. Diese Auffassung von Merle steht jedoch, ohne dass hierfür eine Begründung festzustellen wäre, in Widerspruch zur Rechtsprechung d...

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