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OLG Köln Urteil vom 15.06.2010 - 4 UF 19/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kieferorthopädische Behandlungskosten als Sonderbedarf trotz Nichtübernahme der Kosten durch die gesetzliche Krankenkasse

 

Leitsatz (amtlich)

Kieferorthopädischen Behandlungskosten stellen regelmäßig Sonderbedarf i.S.v. § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar (vgl. OLG Celle FamRZ 2008, 1884, 1885 mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungshinweisen), soweit es sich bei der geplanten Therapie um eine sinnvolle Maßnahme handelt, die also medizinisch indiziert ist und zur Vermeidung späterer gesundheitlicher Schäden für den Patienten unbedingt durchgeführt werden sollte.

Aus unterhaltsrechtlicher Sicht erscheint es für die Erforderlichkeit der anfallenden Behandlungskosten nicht geboten, dass die Behandlung einen bereits vorhandenen krankhaften Zustand repariert. Auch die vorsorgliche Prophylaxe zur Vermeidung zukünftiger Schäden reicht danach zur Behandlungsbedürftigkeit aus.

Nur bloße Schönheitsreparaturen am Gebiss können demnach gegen den Unterhaltsschuldner nicht als notwendiger Sonderbedarf geltend gemacht werden. Dagegen ist die Erstattungsfähigkeit der Behandlungskosten durch die gesetzliche Krankenkasse keine zwingende Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch gegen den Unterhaltsschuldner.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Kieferorthopädische Behandlungskosten stellen regelmäßig Sonderbedarf i.S.d. § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar, für den beide Eltern bei Leistungsfähigkeit quotenmäßig aufzukommen haben.

2. Ist die kieferorthopädische Behandlung keine reine Schönheitsbehandlung, sondern hat der vom Familiengericht beauftragte Sachverständige festgestellt, dass sie als medizinisch sinnvoll einzustufen bzw. medizinisch indiziert ist, kann der Verpflichtete nicht entgegenhalten, die angefallenen und noch anfallenden Behandlungskosten seien nicht erforderlich.

 

Norme...

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