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OLG Köln Beschluss vom 30.04.2012 - 2 Ws 336/12

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Leitsatz (amtlich)

Die Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens gem. § 159 Abs. 1 GVG

(hier: kommissarische Zeugenvernehmung) ist nicht mit der Begründung zu rechtfertigen, das Ersuchen sei überflüssig, unzweckmäßig oder die Handlung sei von dem ersuchenden Gericht vorzunehmen.

 

Tenor

Das Rechtshilfeersuchen des Amtsgerichts M. ist zulässig.

 

Gründe

In dem zugrunde liegenden Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen das Düngegesetz und die Düngeverordnung hat das Amtsgericht M. mit Beschluss vom 18.11.2011 die Vernehmung von drei bei dem Amt für Umwelt und Verkehrsplanung des Kreises H. tätigen Zeugen und einer in W.-H. wohnenden Zeugin durch einen ersuchten Richter nach § 223 StPO angeordnet und die Akten mit der Bitte um Rechtshilfe an das Amtsgericht H. versandt. Mit richterlicher Verfügung vom 19.12.2011 hat das Amtsgericht H. die Bitte des Amtsgerichts M. abgelehnt. Hiergegen hat sich das um Rechtshilfe ersuchende Gericht nach Anrufung des Bundesgerichtshofs, der auf die Zuständigkeit des OLG Köln hingewiesen hat, mit seiner Vorlage vom 17.04.2012 gewandt und das Oberlandesgericht Köln um Entscheidung nach § 159 GVG gebeten.

Das Amtsgericht H. hat die Rechtshilfe mit der Begründung abgelehnt, die Strecke von 194 km zwischen M. und H. sei keine große Entfernung und die Vernehmung würde die Hauptverhandlung vor dem ersuchten Richter bedeuten.

II. Der Antrag ist gemäß § 159 Abs. 1 S. 1 GVG zulässig. Das Amtsgericht H. hat seine Rechtshilfepflicht in Zweifel gezogen, weil es die Voraussetzungen des § 223 Abs. 2 StPO nicht für gegeben hält. Dagegen wendet sich das Amtsgericht M., § 159 Abs. 2 GVG.

In der Sache führt der Antrag zur Feststellung der Zulässigkeit des Rechtshilfeersuchens, dem das Amtsgericht H. zu entsprechen hat.

Das Ersuchen um Rechtshilfe kann nach § 158 Abs. 1 GVG grun...

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