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OLG Köln Beschluss vom 28.08.2020 - 2 Wx 107/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage an den Europäischen Gerichtshof

 

Leitsatz (amtlich)

Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden gemäß Artikel 267 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in der Fassung vom 7. Juni 2016 (Abl. C 202, 164) zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist für eine Unzuständigkeitserklärung des zuvor angerufenen Gerichts nach Artikel 7 lit. a) EuErbVO erforderlich, dass sich dieses Gericht ausdrücklich für unzuständig erklärt oder kann auch eine nicht ausdrückliche Erklärung genügen, wenn ihr durch Auslegung zu entnehmen ist, dass dieses Gericht sich für unzuständig erklärt hat?

2. Ist das Gericht des Mitgliedsstaates, dessen Zuständigkeit sich aus einer Unzuständigkeitserklärung des zuvor angerufenen Gerichts des anderen Mitgliedstaates ergeben soll, befugt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Entscheidung des zuvor angerufenen Gerichts nach Artikel 6 lit. a) und Artikel 7 lit. a) EuErbVO vorlagen? In welchem Umfang ist die Entscheidung des zuvor angerufenen Gerichts bindend? Insbesondere:

a) Ist das Gericht des Mitgliedsstaates, dessen Zuständigkeit sich aus einer Unzuständigkeitserklärung des zuvor angerufenen Gerichts des anderen Mitgliedstaates ergeben soll, befugt zu prüfen, ob der Erblasser das Recht des Mitgliedstaates wirksam nach Artikel 22 EuErbVO gewählt hat?

b) Ist das Gericht des Mitgliedsstaates, dessen Zuständigkeit sich aus einer Unzuständigkeitserklärung des zuerst angerufenen Gerichts des anderen Mitgliedstaates ergeben soll, befugt, zu prüfen, ob bei dem zuvor angerufenen Gericht ein Antrag einer Verfahrenspartei nach Artikel 6 lit. a) EuErbVO auf Erklärung der Unzuständigkeit gestellt worden war?

c) Ist das Gericht des Mitglieds...

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  • § 16 Immobilien in der Erbengemeinschaft / 3. Ablauf des Verfahrens
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Ist das Recht, das der Erblasser nach Artikel 22 zur Anwendung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen gewählt hat, das Recht eines Mitgliedstaats, so verfährt das nach Artikel 4 oder Artikel 10 angerufene Gericht wie folgt:   a) Es kann ...

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