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OLG Köln Beschluss vom 27.07.2010 - II-4 UF 131/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Beschwerde der Pflegemutter gegen Sorgerechtsentscheidung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Antragstellerin ist als (ehemalige) von der Antragsgegnerin (Kindesmutter) beauftragte Pflegeperson für die leiblichen Kinder der Antragsgegnerin nicht sorgeberechtigt und damit auch nicht beschwerdebefugt, soweit es um einen Entzug des Sorgerechts der leiblichen Mutter für die Kinder geht. Gemäß § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1999, 3718; FamRZ 2004, 102) bedeutet eine Entscheidung über die elterliche Sorge keine unmittelbare Beeinträchtigung von Rechten der Pflegeeltern, so dass ein Beschwerderecht der Pflegeeltern nicht besteht. Diese zu § 20 Abs. 1 FGG ergangene Rechtsprechung ist ohne weiteres auf die der früheren Rechtslage entsprechende Regelung in § 59 Abs. 1 FamFG übertragbar (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 59 Rz. 69 f.; Abramenko in Prütting/Helms, FamFG, 2009, § 59 Rz. 29; Bahrenfuss/Joachim/Kraft, FamFG, 1. Aufl. 2009, § 59 Rz. 1).

Soweit sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf einstweilen Ausschluss bzw. Einschränkung des Umgangsrechts der Kindesmutter mit ihren Kindern wendet, ist ebenfalls eine Beeinträchtigung eigener Rechte der Antragsgegnerin als (ehemalige) Pflegemutter gem. § 59 Abs. 1 FamFG nicht erkennbar (vgl. BGH FamRZ 2005, 975 zu § 20 Abs. 1 FGG). Der Antragstellerin geht es insoweit lediglich um eine Beschränkung des Elternrechts der Kindesmutter auf Umgang mit ihren leiblichen Kindern, was sie als (ehemalige) Pflegemutter nicht geltend machen kann.

 

Normenkette

FamFG § 58 Ab. 2, § 59 Abs. 1, §§ 63-64

 

Verfahrensgang

AG Eschweiler (Beschluss vom 04.06.2010; Aktenzeichen...

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