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OLG Köln Beschluss vom 24.09.2021 - 1 RVs 156/21

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Leitsatz (amtlich)

Hebt das Berufungsgericht eine auf § 412 StPO gestützte amtsgerichtliche Einspruchsverwerfung auf, so ist zur neuen Sachentscheidung die ursprünglich entschieden habende Abteilung des Amtsgerichts berufen. Die Zurückverweisung "an eine andere Abteilung" des Amtsgerichts verletzt den Angeklagten in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter.

 

Normenkette

StPO §§ 412, 328 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Aachen (Entscheidung vom 08.02.2019)

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Ausspruch über die Verweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Aachen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an Abteilung 442 des Amtsgerichts Aachen verwiesen.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht - Strafrichter - Aachen hat gegen den Angeklagten mit Strafbefehl vom 8. Februar 2019 wegen versuchter Nötigung auf eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 Euro erkannt. Hiergegen hat er am 20. Februar 2019 form- und fristgerecht durch seinen Verteidiger Einspruch eingelegt.

Im ersten Rechtsgang hat das Amtsgericht - Abteilung 442 - den Einspruch des Angeklagten durch Urteil vom 17.Juli 2019 im Hinblick auf sein unentschuldigtes Nichterscheinen verworfen. Auf seine hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht Aachen am 10. Juni 2020 das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Im zweiten Rechtsgang hat das Amtsgericht - Abteilung 442 - den Einspruch des Angeklagten durch Urteil vom 16. Dezember 2015 erneut im Hinblick auf sein unentschuldigtes Nichterscheinen verworfen. Auf seine hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht Aache...

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1§ 329 Absatz 1, 3, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden. 2Hat der gesetzliche Vertreter Einspruch eingelegt, so ist auch § 330 entsprechend anzuwenden.

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