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OLG Köln Beschluss vom 20.08.2024 - 5 W 44/24

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Leitsatz (amtlich)

Prozesskostenhilfe kann im Anwaltsprozess regelmäßig nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, der Antragsteller habe einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht benannt und seine Bemühungen, einen solchen zu finden, nicht ausreichend dargelegt (§ 121 Abs. 5 ZPO). Vielmehr ist ein zweistufiges Verfahren geboten, das heißt, es ist dem Antragsteller nach erfolgter Bewilligung von Prozesskostenhilfe Gelegenheit zu geben, einen zur Vertretung bereiten Anwalt zu finden.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 3 O 224/23)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 12.04.2024 aufgehoben.

Das Landgericht wird angewiesen, über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

 

Gründe

Die als sofortige Beschwerde auszulegende Eingabe des Antragstellers vom 13.07.2024 gegen den seinen Prozesskostenhilfeantrag vom 08.11.2023 zurückweisenden Beschluss des Landgerichts vom 12.04.2024 ist zulässig. Die Beschwerde ist zwar nicht innerhalb der Monatsfrist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO bei Gericht eingegangen. Dem Antragsteller ist jedoch auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand einzuräumen, weil er ohne Verschulden gehindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten, § 233 ZPO. Der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller durfte aufgrund des im Beschluss vom 12.04.2024 enthaltenen gerichtlichen Hinweises "Die Kammer würde den Ablehnungsbeschluss nochmals überdenken und auf Antrag einen Anwalt bzw. eine Anwältin beiordnen, sollte der Kläger nunmehr seine erfolglosen Bemühungen darlegen" davon ausgehen, dass er mit seinem beim Landgericht am 19.04.2024 eingegangenen Schreiben vom 11.04.2024 seiner Darlegungsobliegenheit in ...

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