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OLG Köln Beschluss vom 17.03.2022 - 14 UF 60/21

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Verfahrensgang

AG Bergisch Gladbach (Aktenzeichen 25 F 158/20)

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 11.05.2021 (25 F 158/20) abgeändert und das Recht des Kindesvaters auf Umgang mit seinen Töchtern L. F. R., geboren am 22.11.2018, und L. R. R., geboren am 10.01.2020, bis zum 31.03.2023 ausgeschlossen.

2. Im Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Die Kindeseltern sind miteinander verheiratet. Für beide wurde in der Vergangenheit eine Betreuung eingerichtet.

Ein erstes Sorgerechtsverfahren (27 F 50/19) wurde eingeleitet, nachdem der Kindesvater sich von den Nachbarn verfolgt gefühlt, selbst die Wohnungstür zu der gemeinsam mit der Kindesmutter bewohnten Wohnung mit Ketchup beschmiert und dann die Polizei gerufen hatte. Das Amtsgericht ordnete Maßnahmen nach § 1666 Abs. 3 BGB an. Der Kindesvater lehnte die angeordneten Jugendhilfemaßnahmen ab und fiel im weiteren Verlauf durch zwischenmenschlich unangepasstes Verhalten und verbale Entgleisungen auf.

Am 23.04.2020 meldete sich die Kindesmutter beim Jugendamt; sie habe sich wegen häuslicher Gewalt getrennt. Der Kindesvater habe am 22.04.2020 gedroht, das Haus anzuzünden, falls die Kindesmutter nicht zurückkehre. Nach einiger Zeit kehrte die Kindesmutter indes in den gemeinsamen Haushalt zurück und erklärte, alle Anschuldigungen seien gelogen.

Mit Beschluss vom 10.07.2020 entzog das Amtsgericht Bergisch Gladbach (25 F 91/20) den Kindeseltern im Wege der einstweiligen Anordnung das Recht zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung, die Gesundheitsfürsorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht fü...

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