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OLG Köln Beschluss vom 17.02.2014 - 19 W 43/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert bei ("stecken gebliebener") Stufenklage

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einer Stufenklage ist für die gerichtliche Verfahrensgebühr und die anwaltliche Prozessgebühr immer der höchste Streitwert der verbundenen Ansprüche, regelmäßig der Wert des Leistungsanspruches maßgebend.

Dabei ist in Bezug auf die Höhe des Leistungsanspruches auf die Vorstellungen des Klägers zu Beginn der Instanz. Dies gilt nach richtiger Ansicht auch dann, wenn der Leistungsanspruch später im Verfahren selbst nicht weiter verfolgt oder nicht beziffert wird, mithin ein Fall der "stecken gebliebenen Stufenklage" vorliegt, und auch dann, wenn das Gericht am Ende des Verfahrens von dem Wert des Leistungsbegehrens abweichende Erkenntnisse hat.

Der Wert für Verhandlungs- und Beweisgebühren richtet sich hingegen nach dem Wert derjenigen Verfahrensstufe, in der diese Gebühren anfallen, wofür das jeweilige Prozessgeschehen maßgeblich ist

 

Normenkette

GKG § 44; GKG a.F. § 68; ZPO §§ 3, 254

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 04.12.2013; Aktenzeichen 18 O 175/12)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten vom 18.12.2013 gegen die in dem Beschluss des LG Köln vom 4.12.2013 - 18 O 175/12 - enthaltene Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Mit der am 16.5.2012 erhobenen Stufenklage hat der Kläger die Beklagten auf Auskunft und Zahlung eines Versicherungsvertreterausgleichs in Anspruch genommen.

In der Klageschrift hat er in der 1. Stufe zu Ziff. 1. angekündigt zu beantragen, die Beklagten zur Auskunft über die von Frau X im Zeitraum vom 1.11.2003 bis zum 10.11.2012 vermittelten dynamischen Lebens- und Rentenversicherungsverträge, sowie hilfsweise zur Erteilung eines Buchauszuges für den Zeitraum vom 1....

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