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OLG Köln Beschluss vom 16.11.2007 - 83 Ss-OWi 82/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufklärungspflicht des Tatrichters bei drohendem Arbeitsplatzverlust infolge Fahrverbots

 

Leitsatz (amtlich)

›Zweifelt der Tatrichter am Wahrheitsgehalt einer Bescheinigung des Arbeitgebers des Betroffenen, wonach die Anordnung eines Fahrverbots zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führt, muss er diesen vor einer Entscheidung über die Anordnung des Fahrverbots durch Nachfrage beim Arbeitgeber nachgehen; er darf dem Betroffenen keine weitergehende Darlegungs- und Beweislast auferlegen.‹

 

Verfahrensgang

AG Wipperfürth (Entscheidung vom 08.06.2007)

 

Gründe

I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 a Abs. 1 StVG" zu einer Geldbuße von 280 Euro verurteilt und ihm gemäß § 25 StVG für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge aller Art im Straßenverkehr zu führen. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Aufhebung des Fahrverbots erstrebt wird, rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.

II. Die wirksam auf den Rechtfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde hat (vorläufigen) Erfolg. Sie führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteil und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils hält der Rechtsbeschwerde des Betroffenen nicht Stand.

Zur Rechtsfolgenseite heißt es im amtsgerichtlichen Urteil:

"Die nach dem Bußgeldkatalog vorgesehene Geldbuße von 250 EUR war entsprechend der Voreintragungen auf 280 EUR zu erhöhen. Von der Vorschrift des § 25 Abs. 1 S. 2 StVG, nach der in der Regel in einem solchen Falle ein Fahrverbot anzuordnen ist, sah das Gericht keine Veranlassung abzuweichen. Gem. § 25 Abs. II a S. 1 StVG war anzuordnen, dass das Fahrverbot wirksam wird...

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OLG Köln 83 Ss-OWi 76/06
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  Tenor Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Betroffenen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.  Gründe I. Die Verwaltungsbehörde hat ...

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