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OLG Köln Beschluss vom 12.12.2001 - 16 Wx 268/01

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Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 03.12.2001; Aktenzeichen 1 T 456/01)

AG Köln (Beschluss vom 25.10.2001; Aktenzeichen 507 a XIV 858/01)

 

Tenor

Auf die weitere sofortige Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Köln vom 3.12.2001 – 1 T 456/01 – abgeändert:

Der Beschluss des AG Köln vom 25.10.2001 – 507a XIV 858/01 – wird aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers vom 25.10.2001 auf Anordnung der Abschiebehaft wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen ist zulässig, sie hat auch in der Sache Erfolg. Dabei kann hier dahinstehen, ob in der Sache einer der Haftgründe des § 57 Abs. 2 Nr. 2–5 AuslG vorliegt. Denn auch bei Vorliegen eines der genannten Haftgründe muss die Anordnung der Sicherungshaft dem verfassungsmäßigen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der für jeden staatlichen Eingriff in die Grundrechte der Bürger gilt, genügen. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Die Betroffene ist schwanger. Nach dem vorliegenden Mutterpass wird sie am 10.7.2002 ihr Kind gebären. Da nach den Angaben des Antragstellers eine Vorführung der Betroffenen bei der sudanesischen Botschaft zum Zwecke der Beantragung von Passersatzpapieren erst am 21.1.2002 möglich ist und da nach den Informationen der Zentralen Ausländerbehörde B. die Beschaffung von Passersatzpapieren aus dem Sudan, wenn keinerlei Dokumente vorliegen, mindestens vier Wochen in Anspruch nimmt und da darüber hinaus die Beschaffung einer Flugmöglichkeit für die Betroffene in den Sudan ebenfalls mehrere Wochen in Anspruch nehmen wird, würde die Betroffene im 6. Schwangerschaftsmonat sein, wenn ihre Abschiebung in den Sudan frühestens durchgeführt werden könnte. Eine Abschiebung der Betroffenen in ein Land des Entwicklungsstandes des Sudan zu diesem Zeitpunkt d...

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