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OLG Köln Beschluss vom 09.06.2010 - 17 W 86/10

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Leitsatz (amtlich)

Allein durch die in einem Prozessvergleich enthaltene allgemeine Abgeltungsklausel, wonach mit Zahlung des Vergleichsbetrages alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien ausgeglichen sind, wird die im zugrunde liegenden Rechtsstreit als Nebenforderung geltend gemachte vorgerichtliche Geschäftsgebühr nicht i.S.v. § 15a Abs. 2 RVG tituliert (Anschluss an OLG Karlsruhe AGS 2010, 209; OLG Naumburg AGS 2010, 211; OLG Stuttgart AGS 2010, 212; entgegen OLG Saarbrücken AGS 2010, 60).

 

Normenkette

RVG § 15a; RVG-VV Nr. 2300

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 03.03.2010; Aktenzeichen 23 O 433/08)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des LG Köln vom 3.3.2010 - LG Köln 23 O 433/08 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des Beschlusses des LG Köln vom 25.1.2010 sind von der Beklagten 1.926,86 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 2.2.2010 an die Kläger zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 284,79 EUR

 

Gründe

Die gem. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Kläger, mit welcher diese sich dagegen wenden, dass die im Kostenfestsetzungsantrag vom 1.2.2010 in Ansatz gebrachte 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV durch Anrechnung der unstreitig entstandenen, anteiligen Geschäftsgebühr um 0,65 gekürzt worden ist, ist begründet.

Allerdings ist der Rechtspfleger im Ausgangspunkt zu Recht davon ausgegangen, dass die Vorschrift des § 15a Abs. 2 RVG auf alle am 5.8.2009 noch nicht abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ff. ZPO anwendbar ist. Der Senat hält insoweit an se...

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