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OLG Köln Beschluss vom 06.10.2000 - 2 Ws 413/00, 2 Ws 414/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeit zur Feststellung der Entschädigung bei Auskunftserteilung

 

Leitsatz (amtlich)

›1. Für die Feststellung der Entschädigung bei Auskunftserteilung nach § 17a Abs. 1 Nr. 2 ZuSEG ist das Landgericht zuständig, bei dem die Staatsanwaltschaft errichtet ist, welche die Auskunftserteilung veranlasst hat oder anstelle der Polizei hätte veranlassen können.

2. Die Vorschrift des § 17a Abs. 4 ZuSEG über die Entschädigung bei Benutzung einer eigenen Datenverarbeitungsanlage für Zwecke der Rasterfahndung ist auf das bloße Durchsuchen eines Datenbestandes zur Ermittlung eingehender Telefonanrufe und der entsprechenden Anschlussinhaber nicht analog anwendbar.‹

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Beschluss vom 20.06.2000)

 

Gründe

I.

Der Antragstellerin ist in den eingangs genannten Ermittlungsverfahren durch die Beschlüsse des Amtsgerichts Düren vom 18. Juni 1999 (14 Gs 845/99) und vom 16. Juni 1999 (14 Gs 826/99) jeweils gemäß § 12 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen aufgegeben worden, am Vortag ( 17. bzw. 15. Juni 1999) innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ( 16.00 bis 20.00 Uhr bzw. 00.15 Uhr bis 00.45 Uhr) bei näher bezeichneten Telefonanschlüssen von Geschädigten eingegangene Telefonanrufe von - Mobilfunknetzteilnehmern unter Angabe des entsprechenden Anschlußinhabers mitzuteilen.

Für die daraufhin erteilten (Negativ-) Auskünfte hat die Antragstellerin neben Arbeitsstunden und Fotokopier- sowie Faxübertragungskosten (insgesamt 56,-DM bzw. 58,48 DM, die erstattet worden sind) unter Berufung auf § 17 a Abs.4 ZSEG 11.559,-DM für 3.853 CPU-Sekunden bzw. 16.047,-DM für 5.349 CPU-Sekunden zum Höchstsatz von 3,-DM/Sek. in Rechnung gestellt.

Durch den angefochtenen Beschluß vom 20. Juni 2000, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die 6. g...

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