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OLG Koblenz Urteil vom 24.03.2000 - 10 U 675/99 (veröffentlicht am 24.03.2000)

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rechtskräftig

 

Leitsatz (amtlich)

1. Hat die Wohnungseigentümerversammlung in einer Teilungserklärung den Verwalter ermächtigt, Ansprüche gegen Dritte im eigenen Namen geltend zu machen, bedeutet dies für den beauftragten Rechtsanwalt nicht, daß er zur Verhinderung der Entstehung einer Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 BRAGO darauf hinwirken muß, daß der Verwalter in gewillkürter Prozeß- oder Verfahrensstandschaft auftritt. Der Verwalter kann auch als Vertreter für die Wohnungseigentümer den Rechtsanwalt beauftragen, so daß für diesen eine Erhöhungsgebühr entsteht. Denn Kehrseite des Nichtentstehens der Erhöhungsgebühr gegenüber den Wohnungseigentümern wäre, daß der Verwalter nunmehr auf eigenes Kostenrisiko das Verfahren betreiben müßte, wozu der Verwalter nicht verpflichtet ist (in Anknüpfung an BGH NJW 1984, 2296 = MDR 1984, 561; BGHZ 122, 327, 331 f.; OLG Düsseldorf JurBüro 1990, 1157; OLG Hamburg MDR 1978, 767; OLG Frankfurt JurBüro 79, 199; OLG Koblenz NJW-RR 1997, 1492; LG Frankenthal RPfleger 1984, 201; OLG Koblenz JurBüro 85, 711; OLG München JurBüro 1985, 1497).

2. Gemäß § 6 Abs. 3 BRAGO besteht einsog. eigenartiges Gesamtschuldverhältnis hinsichtlich der Gebührenforderung nur in Höhe des Betrages, den der Rechtsanwalt gleichzeitig von jedem einzelnen Auftraggeber fordern kann.

 

Normenkette

BRAGO § 6 Abs. 1, 3; WEG § 27 Abs. 2 Nr. 5

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Aktenzeichen 2 O 191/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 30. März 1999 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

1) Die Beklagten werden dergestalt als Gesamtschuldner verurteilt, daß sie an den Kläger 11.030,40 DM nebst 4 % Zinsen seit 17.1.1995 zu zahlen haben, jeder jedoch nur höchstens einen Betrag von 8.788,20 DM nebst 4 % Zinsen seit 17.1.1...

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