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OLG Koblenz Beschluss vom 29.09.2020 - 12 U 663/20

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Leitsatz (amtlich)

Wird bei einem Verkehrsunfall auf einer Autobahn eine dort befindliche Schilderbrücke so erheblich beschädigt, dass diese (einschließlich Fundament) neu errichtet werden muss, ist bei der Schadensberechnung regelmäßig kein Abzug "Neu für Alt" vorzunehmen, da es an einer messbaren Vermögensmehrung des Straßenbaulastträgers fehlt; dies gilt auch dann, wenn die Schilderbrücke Korrosionserscheinungen aufgewiesen hat, die im Rahmen eines aktuell laufenden konventionellen Instandsetzungsprogramms saniert worden wären.

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 5 O 181/18)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 06.04.2020 wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Koblenz und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt aus Urteil und Beschluss vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 69.078,49 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Zahlung von Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfallereignisses, welches sich am 15.06.2016 auf der BAB 3 in der Gemarkung G. ereignet hat. Bei diesem Verkehrsunfallereignis wurde ein im Eigentum der Klägerin stehendes Verkehrszeichen (Schildbrückenkonstruktion) von einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Lkw erheblich beschädigt. Die Parteien streiten über das Ausmaß des ersatzfähigen Schadens.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem...

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