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OLG Koblenz Beschluss vom 28.10.2014 - 3 W 553/14

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Normenkette

RVG § 33; ZPO § 3

 

Verfahrensgang

LG Bad Kreuznach (Beschluss vom 16.07.2014; Aktenzeichen 3 OH 11/12)

 

Tenor

Die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers aus eigenem Recht gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Bad Kreuznach - Einzelrichter - vom 16.7.2014 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Entgegen der Auffassung des LG liegt keine sofortige Beschwerde des Antragstellers, sondern eine des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers aus eigenem Recht gem. § 33 Abs. 2 RVG vor.

Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens richtet sich nach dem Hauptsachewert. Das Gericht hat nach Einholung des Gutachtens den "richtigen" Hauptsachewert auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers festzusetzen(BGH; Beschl. v. 16.9.2004 - III ZB 33/04, NJW 2004, 3488 ff. = MDR 2005, 162 ff.; OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 29.3.2004 - I-21 W 17/04, 21 W 17/04 - BauR 2005, 142; vom 16.7.2003 - I-21 W 35/03, 21 W 35/03, NJW-RR 2003, 1530 = BauR 2003, 1766 f.; vom 3.11.2000 - 21 W 46/00 - BauR 2001, 1293 f. = MDR 2001, 649; OLG Celle, Beschl. v. 9.12.2003 - 16 W 33/03, NJW-RR 2004, 234; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das LG sich zutreffend an dem Gutachten des Sachverständigen vom 18.5.2014 (dort S. 9, GA 198) orientiert, welche die Kosten der Beseitigung der Heizungsanlage auf 5.150 EUR brutto und die baulichen Kosten im Bereich der Diele mit geschätzten 850 EUR, insgesamt 6.000 EUR in Ansatz bringen.

Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers auf einen nicht (datierten) Kostenvoranschlag der Firma ... [A] über 12.801,20 EUR verweist, ist dieser Betrag für die Streitwertbemessung nicht maßgebend.

 

Fundstellen

Hauf...

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