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OLG Koblenz Beschluss vom 28.04.2008 - 5 U 27/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Haftung der Bank für Veruntreuungen eines Testamentsvollstreckers. Haftung der Bank bei Veruntreuungen durch Testamentsvollstrecker

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für veruntreuende Verfügungen eines Testamentsvollstreckers über ein Konto des Erben haftet eine Bank nur, wenn massive Verdachtsmomente vorliegen.

2. § 2205 Satz 3 BGB erfordert eine unmittelbare Einwirkung auf das Vermögen des Erben. Gegenüber einer kontoführenden Bank ist die Vorschrift daher nicht anwendbar, wenn der Testamentsvollstrecker auf das Guthaben des Erben zugreift.

 

Normenkette

BGB §§ 2041, 2197, 2203, 2205, 2216, 2218; StGB § 266; BGB § 266

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 06.12.2007; Aktenzeichen 3 O 130/07)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Koblenz vom 6.12.2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägerinnen zur Last.

 

Gründe

Die Entscheidung ergeht gem. §§ 522 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO. Sie beruht im Wesentlichen auf den Erwägungen, die der Senat in seinem Beschluss vom 10.3.2008 niedergelegt hat. Im Hinblick auf die Schriftsätze der Klägerinnen vom 4., 7. und 28.4.2008 ist insgesamt zum Sachverhalt und in rechtlicher Würdigung der verfolgten Ansprüche hinzuzufügen:

I. Die Klägerinnen sind Erbinnen ihrer am 20.11.2002 verstorbenen Stiefmutter. Der Nachlass unterlag der Testamentsvollstreckung des Steuerberaters D.; darüber wurde am 5.12.2002 ein amtsgerichtliches Zeugnis erteilt.

In der Folge griff D. auf Teile des Nachlasses zu. So löste er bei der Beklagten und bei der Postbank unterhaltene Konten und bei der Deka - Bank geführte Depots auf. Den Gegenwert brachte er - mit Überweisungen oder auch Bartransfers - weithin einem bei der Beklagten für den Nachlass eröffneten Treuhandkonto gut; verschi...

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  • § 19 Volljährigenunterhalt: Unterhalt des gemeinschaftli ... / F. Anteilige Haftung beider Eltern
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  • § 2 Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung / 4. Rechtsnachfolgeklausel, § 727 ZPO
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  • § 2 Haftungsgrundlagen / (1) Gefälligkeitsfahrt
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