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OLG Koblenz Beschluss vom 26.05.2011 - 11 UF 138/11

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Leitsatz (amtlich)

1. Auf eine vor dem 1.9.2009 getroffene Vereinbarung zum Versorgungsausgleich ist das seit dem 1.9.2009 geltende VersAusglG anwendbar, wenn das Familiengericht nach dem 31.8.2010 über den Versorgungsausgleich entscheidet.

2. Eine Vereinbarung nach § 6 VersAusglG ist von dem Familiengericht einer Inhalts- und Ausübungskontrolle zu unterziehen, die sich an den hierfür mit Bezug auf Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen geltenden Grundsätzen orientiert.

3. Ein ohne adäquate Kompensation vereinbarter Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist nur dann nach § 138 BGB sittenwidrig, wenn nach den Gesamtumständen der kompensationslose Verzicht für einen Ehegatten eine unzumutbare Lastenverteilung ergibt.

4. Die Vereinbarung eines kompensationslosen Verzichts auf den Versorgungsausgleich hält dann einer Inhaltskontrolle stand, wenn in einer nicht langen Ehe der an sich ausgleichsverpflichtete Ehegatte im Wesentlichen das Familieneinkommen erwirtschaftet hat, während der an sich ausgleichsberechtigte Ehegatte einer Ausbildung (Studium mit Referendariat) absolviert hat und dadurch in die Lage versetzt wurde, eine gute und sichere Altersversorgung aufzubauen, an der der andere Ehegatte nicht mehr partipiziert. Das kann auch dann gelten, wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist.

 

Verfahrensgang

AG Mainz (Beschluss vom 22.12.2010; Aktenzeichen 33 F 93/10)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Mainz vom 22.12.2010 aufgehoben.

Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.820 EUR ...

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