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OLG Koblenz Beschluss vom 21.02.2005 - 3 W 105/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrechtliche Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils

 

Normenkette

ZPO § 331 Abs. 3, § 719 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 19.01.2005; Aktenzeichen 10 O 491/04)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des LG Koblenz vom 19.1.2005 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert wird auf 10.500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Beklagte verlangt, die Zwangsvollstreckung aus dem gegen sie ergangenen Versäumnisurteil des LG Koblenz ohne Sicherheitsleistung einzustellen.

Die Klageschrift ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten übersandt worden, welcher hierüber ein Empfangsbekenntnis mit Datum vom 25.11.2004 an das LG zurückgereicht hat, welches dort am 2.12.2004 eingegangen ist. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit Schriftsatz vom 15.12.2004 deren Vertretung angezeigt und unter dem 23.12.2004 gegen das Versäumnisurteil vom 14.12.2004 - zugestellt am 21.12.2004 - fristgerecht Einspruch eingelegt. Auf den Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, hat das LG durch den angefochtenen Beschluss die Einstellung gegen Sicherheitsleistung angeordnet.

Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer sofortigen Beschwerde vor, die Vollstreckung sei ohne Sicherheitsleistung einzustellen, da das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen sei. Denn ihr Prozessbevollmächtigter habe sich erst am 15.12.2004 bestellt, so dass die Klageschrift an sie persönlich hätte zugestellt werden müssen.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 793, 569 Abs. 1 ZPO). Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das LG hat es zu Recht abgelehnt, die Zwangsvollstreckung aus dem Ve...

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