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OLG Koblenz Beschluss vom 02.01.2007 - 14 W 785/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten nach Beendigung einer nichtehelichen Partnerschaft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie objektiv aus Rechtsgründen überflüssig waren (hier: Gericht übersieht zunächst die Formunwirksamkeit des Vertrages, auf den die Klägerin ihre Ansprüche stützt). Maßgeblich ist allein, ob der Beklagte die Einschaltung eines Detektivs zum Zeitpunkt der Auftragserteilung für erforderlich halten durfte.

2. Der Nachweis, dass die vertragliche Unterhaltspflicht nach Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft entfallen ist, kann die Einschaltung einer Detektei notwendig machen.

 

Normenkette

ZPO § 91

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Beschluss vom 13.09.2006; Aktenzeichen 5 O 365/03)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Mainz vom 13.9.2006 dahin geändert, dass der von der Klägerin an den Beklagten zu erstattende und seit dem 29.12.2005 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsende Betrag um 48,94 EUR auf 6.114,29 EUR herabgesetzt wird.

Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Der Beschwerdewert beträgt 3.341,36 EUR.

 

Gründe

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist weithin ohne Erfolg; es führt lediglich zu einer geringfügigen Ermäßigung des zugunsten des Beklagten festgesetzten Kostenbetrags. Die Rechtspflegerin hat die geltend gemachten Detektivkosten zutreffend für erstattungsfähig erachtet. Denn dabei handelt es sich um Aufwendungen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Nach dem "Partnerschaftsvertrag", auf den sich die Klägerin stützte, endete die fortlaufen...

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